Den Berufsgenossenschaften werde jährlich ca. 19.000 Unfälle mit Gabelstapler gemeldet.

Ein Unfall kostet ca. 10.000 Euro. Diese Kosten werden von den Berufsgenossenschaften übernommen, wenn der Gabelstaplerfahrer nach den Richtlinien (BGG 925 / BG D 27) der Berufsgenossenschaften ausgebildet wurde und diese auch schriftlich nachweisen kann.

 

Ich biete Seminare an für:

Firmen, sowie für Einzelunternehmer , Privatpersonen

Neulinge und erfahrene Gabelstaplerfahrer an.

Weiterbildung / Fortbildung

Sonderausbildungsseminare sowie jährliche Belehrungen

Achtung

2003 wurde BGG 925 geändert, seit dieser Änderung sind 1 – Tages – Seminare Vollausbildung oder Zielausbildung = Theorie und Praxis nicht mehr zulässig.Bei 1- Tages – Seminare kann höchstens nur die Theorie mit Prüfung vermittelt werden. Die praktische Ausbildung muss dann von Arbeitgeber selbst durchgeführt werden!

Ausbildungsstufen (Auszug aus BGG 925)

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen

1.Allgemeine Ausbildung

2.Zusatzausbildung

3.Betriebliche Ausbildung

 

Stufe 1: Allgemeine Ausbildung theoretischer Teil,
Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen),
Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten)

 

Praktischer Teil:

Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten
Gebrauch von üblichen Anbaugeräten Abschlussprüfung

 

Stufe 2: Zusatzausbildung Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B.
Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler, mit
Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen. Ausbildung in der Handhabung
besonderer Anbaugeräte. Abschlussprüfung

 

Stufe 3: Betriebliche Ausbildung gerätebezogener Teil
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte
verhaltensbezogener Teil betrifft die Betriebsanweisung nach § 5
der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) Durchführung
dokumentieren.

 

Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung“ sollte sich über 2 bis 3 Tage
bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil
mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung“ und Stufe 3 „Betriebliche
Ausbildung“ richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet. Siehe BGG 925

 

 

 

 

Sonderausbildung: Muss durchgeführt werden um Rechtssicherheit zu haben!

Gabelstapler mit Dreheinrichtung

Anhänger verziehen

Gabelstapler mit „Kranarm“

Arbeiten mit der Arbeitsbühne

Arbeiten mit einer Ballenklammer

Arbeiten mit einem besonderen Anbaugerät

 

Gründe einer fachlich - und sachlichen Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer:

Sie zeigen als Unternehmer Ihre Einstellung, sowie die nötige Eigenverantwortung.

Vermeidung von Schäden, somit geringere Kosten.

Motivation der Arbeitnehmer.

Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Erhöhung ihres Ausbringungsgrades

 

Ausbildung zum Gabelstaplerfahrerinen/-rer

Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Gabelstapler-Ausbildung sind ein Mindestalter von 18 Jahren und die körperliche und geistige Befähigung

Die Gabelstaplerschulung findet in Ihrem Betrieb statt. Dies spart Ihnen viel Zeit und Kosten. Das Einzige was ich benötigte wird ist ein hinreichend großer Raum für den theoretischen Teil des Unterrichts (das Equipment kann von mir gestellt werden!) sowie anfallende Kopien, einen Platz oder eine Halle für den praktischen Teil sowie einen oder mehrere Frontgabelstapler

Ich führe die Prüfungen vor Ort durch.

Für jeden Teilnehmer wird ein „Staplerschein“ sowie ein Zertifikat ausgestellt.

 

Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, dass jeder Staplerfahrer auf jedem neu zugewiesenen Gabelstapler/Gerät zunächst eine eingehende Unterweisung erhalten muss.

 

Die Dauer der Gabelstapler-Ausbildung ist unterschiedlich. Sie richtet sich nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer. Der Lehrgangsbeginn richtet sich nach Ihrem Zeitplan (BGG 925).

Sie erhalten für alle Teilnehmer ein und ein Zertifikat dieser gilt bei der

Sie erhalten den Fahrausweis nach den BGV D 27 der Berufsgenossenschaften.

 

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

• Mindestalter 18 Jahre

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter

18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.

Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht

mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.

 

• körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere

wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches

Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz

für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“

wichtige Anhaltspunkte.

 

• geistige und charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

• ausreichende Deutschkenntnisse

 

• 1 Passbild

 

THEORIE

Innerbetriebliche Verantwortung

Unfallverhütung

Flurförderzeugarten

Gabelstapleraufbau

Anforderung an den Fahrer

Hydraulikanlage

Abfahrkontrolle

Sicherheitszeichen

Betrieb und Verkehr

Stapeln von Lasten

Kräfte am Stapler

Traglastdiagramme

Anbaugeräte

Standsicherheit, Standsicherheitsdreieck,

 

PRAXIS

Geräte technische Einweisung

praktische Übungen am Stapler

Funktionen der Bedienelemente

Lenkung, Hubeinrichtung

tägliche Durchsicht, Bremsprobe etc.

Demonstation der Schwerpunkte und deren Veränderung

Fahrübungen mit und ohne Hindernisse

Aufnehmen von Lasten

Stapeln von Lasten

 

Interessiert oder Fragen? dann setzen Sie sich einfach mit mir in Verbindung !

 

 

 

Ausbildung zum Kranbediener/inen (Hallen - Brücken und Portalkrananlagen)

 

Gemäß Berufsgenossenschaft Unfallverhütungsvorschriften § 29 BGV D6 dürfen Unternehmen zum führen eines Kranes nur Personen beauftragen die unterwiesen und ihre Befähigung Dokumentiert nachweisen können.

 

Gemäß Berufsgenossenschaft ( BGV D 6, BGV D 8, BGG 921, BGI 555/556, BGI 610, BGI 672, VDI 2194, TRBS 2111, BGV A1, BGR 500, (Kapitel 2.8),BetrSichV)

 

Die Kranschulung findet in Ihrem Betrieb statt. Dies spart Ihnen viel Zeit und Kosten. Das Einzige was ich benötigte wird ist ein hinreichend großer Raum für den theoretischen Teil des Unterrichts (das Equipment kann von mir gestellt werden!) sowie anfallende Kopien, eine Halle mit einem Kran für den praktischen Teil sowie Anschlagmittel etc.

Ich führe die Prüfungen vor Ort durch.

Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, dass jeder Kranbediener auf jedem neu zugewiesene Kranart/Gerät zunächst eine eingehende Unterweisung erhalten muss.

 

Abschlussart / Dokumentation:

Nach erfolgreicher Teilnahme des Fach - Seminars Hallen – Brückenkran, erhalten Sie  für alle Teilnehmer ein Kranausweis und ein Zertifikat dieser gilt bei der Berufsgenossenschaft als der geforderte Befähigungsnachweis.

Sie müssen dann nur noch  den Befähigungsnachweis schriftlich erteilen..

 

Zugangsvoraussetzungen für Schulungsteilnehmer BGG 921:

 

• Mindestalter 18 Jahre

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter

18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.

Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht

mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.

 

• körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere

wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches

Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz

für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“

wichtige Anhaltspunkte.

 

• geistige und charakterliche Eignung

     Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

          - das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

          - die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

 - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

 • ausreichende Deutschkenntnisse

 

 • 1 Passbild

 

Inhalte:

Theorie

Unfallverhütungsvorschrift

Kran Arten

Inklusive Aufbau eines Kranes

Physikalische Grundlagen

Prüfung von Kranen und Lastaufnahmemittel

Kranarbeiten- Anschlagen

Abschlusstest Praxis Einweisung am Kran

Fahrübungen mit und ohne Last

Abschlusstest

 

Interessiert oder Fragen? dann setzen Sie sich einfach mit mir in Verbindung !