Begriffsbestimmung   Auszug aus DGUV Vorschrift 52
Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind etc.

Lastaufnahmemittel


Gemäß Artikel 1 (2) d) der Maschinenrichtlinie werden Lastaufnahmemittel wie folgt definiert:
„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, dass das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;"

 

Lastaufnahmemittel sind z. B.

Flachgewebte Hebebänder nach EN 1492-1

Rundschlingen aus Chemiefasern nach EN 1492-2

Anschlag-Faserseile aus Natur- und Chemiefasern nach EN 1492-4

Anschlagseile aus Stahldrahtseilen nach EN 13414-1 bis 3

Kurzgliedrige Rundstahlketten nach EN 818-1 bis 7

      Lose Lastaufnahmemittel nach EN 13155 wie z. B. C-Haken, Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Traversen, Krangabeln, Klemmen,

     schraub bare oder anschweißbare Hebeösen, Hebelaschen, Anschweiß Transportringe, (wenn sie als einzelnes Bauteil in Verkehr gebracht werden).

 

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können, 

2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch  

    Muskelkraft bewirkt werden,

3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere

    Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere   

    Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem

    vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

Vorschriften:

DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309-003, DGUV Vorschrift 1,

DGUV Information 209-012   

Grundsätze der Prävention                                                                             

Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Auswahl von Personen                                                                     Rechtsgrundlagen
Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) bestimmt in
§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre       

    Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben   

zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

  • 29 Abs.1 Nr.1
    Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.

Unterweisung

 Allgemeines
 Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
 Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

  • von der zu steuernden Kranart,
  • von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
  • vom betrieblichen Umfeld (z.B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle)
  • Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Sendern

Prüfung      

 Die Teilnehmer müssen eine theoretische wie auch praktische Prüfung ablegen.     

Beauftragung
Die Berechtigung zum Führen eines Kranes setzt eine Beauftragung durch den Unternehmer voraus.Bei ortsveränderlichen kraftbetätigten Kranen hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen;
Kranführer sollten grundsätzlich zunächst mit einfachen Kranarbeiten beauftragt werden. Mit zunehmender Erfahrung und nach entsprechender Bewährung können auch anspruchsvollere Kranarbeiten durchgeführt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist der Unterweisungsumfang zu erweitern.

DGUV Grundsatz 309-003 Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in DGUV Vorschrift 52 § 29 (1) genannten Voraussetzungen erfüllen.

 Dauer der Ausbildung,

  -  Hallenkrane (Lauf-, Schwenk- und Brückenkrane)1- 2 Tage    

  - Portalkrane                                                                  3 Tage

 

Ausbildung zum Kranbediener/in (Hallen - Brücken und Portalkrananlagen)

 

Gemäß Berufsgenossenschaft Unfallverhütungsvorschriften § 29 DGUV Vorschrift 52 dürfen Unternehmen zum Führen eines Kranes nur Personen beauftragen die unterwiesen und ihre Befähigung Dokumentiert nachweisen können.

 

Gemäß Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309-003, DGUV Information 209-013,DGUV Information 209-091, VDI 2194, TRBS 2111, DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500 (Kapitel 2.8), BetrSichV)

 

Die Kranschulung findet in Ihrem Betrieb statt. Dies spart Ihnen viel Zeit und Kosten. Das Einzige was ich benötigte wird ist ein hinreichend großer Raum für den theoretischen Teil des Unterrichts (das Equipment kann von mir gestellt werden!) sowie anfallende Kopien, eine Halle mit einem Kran für den praktischen Teil sowie Anschlagmittel etc.

Ich führe die Prüfungen vor Ort durch.

Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, dass jeder Kranbediener auf jedem neu zugewiesene Kranart/Gerät zunächst eine eingehende Unterweisung erhalten muss.

 

Abschlussart / Dokumentation:

Nach erfolgreicher Teilnahme des Fach - Seminars Hallen – Brückenkran, erhalten Sie für alle Teilnehmer ein Kranausweis und ein Zertifikat dieser gilt bei der Berufsgenossenschaft als der geforderte Befähigungsnachweis.

Sie müssen dann nur noch den Befähigungsnachweis schriftlich erteilen.

 

Zugangsvoraussetzungen für Schulungsteilnehmer DGUV Grundsatz 309-003:

 

• Mindestalter 18 Jahre

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter

18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.

Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht

mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.

 

• körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere

wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches

Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz

für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“

wichtige Anhaltspunkte.

 

geistige und charakterliche Eignung

     Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

          - das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

          - die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

          - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

 • ausreichende Deutschkenntnisse

 

Ausbildungsinhalte (DGUV Grundsatz 309-003)

 

Theorie

 

Allgemeines

 

 - Kranbauarten, Definition Krane,

 - Physikalische Grundbegriffe die für einen sicheren Betrieb eines Kranes erforderlich sind:

 - Masse, Kraft, Schwerpunkt, Hebelgesetz,Standsicherheit, Beschleunigung,

   Arbeitsgeschwindigkeit, Masseträgheit - Pendel etc.

 

Kranbetrieb

 

  -Baugruppen eines Kranes,

  -Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweise von Kranen,

  -Betriebsanleitung des Herstellers sowie des Betreibers,

 - Handzeichen für Einweiser,

 

Lastaufnahmemittel und Anschlagen von Lasten

 

  -Begriffserklärung von Lastaufnahmemittel,

  -Kennzeichnung der Lastaufnahmemittel,

  -Einsatz der verschiedenen Lastaufnahmemittel,

  -Ermitteln der Lasten,

  -Grundlagen der Anschlagsarten,

  -Abschlußtest

   

Praxis

 

  -Geräte technische Einweisung,

  -Kennlernen der Baugruppen,

  -Kontrolle des betriebsbreiten und betriebssicheren Zustandes (Funktionsprüfung der

   Bremse, Lastaufnahmemittel etc.),

  -Inbetriebnahme des Kranens,

 

Übungen mit dem Kran,

 

   - Feinfühliges Anfahren mit Last, Anheben und Absetzen von Lasten,

   - stabile Schwerpunktlage beim Anheben und Absetzen der Last,

   - gradliniges Fahren mit und ohne Last,

   - Last über Hindernisse bewegen,

   - Abfangen der Pendelten Last,

 

 

Interessiert oder Fragen? dann setzen Sie sich einfach mit mir in Verbindung!